OGH 11Os73/84 (RS0094587)

OGH11Os73/8420.12.1984

Rechtssatz

  1. 1) Die Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer Gesellschaft (hier Geschäftsführer) ist von der Eintragung im Handelsregister unabhängig.
  2. 2) Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen.
  3. 3) Auch die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft gehört zu den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten, bei deren Erfüllung an die Überwachungspflicht besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.

Normen

StGB §156
StGB §159
StGB §161

11 Os 73/84OGH20.12.1984

Veröff: RdW 1985,275

11 Os 206/85OGH08.04.1986

nur: Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen. Auch die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft gehört zu den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten, bei deren Erfüllung an die Überwachungspflicht besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. (T1) Beisatz: Pflicht jedes Geschäftsführers einer GmbH ist die Überwachung des gesamten Betriebes. (T2) Veröff: RdW 1986,372

13 Os 42/87OGH10.09.1987

nur: Die Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer Gesellschaft (hier Geschäftsführer) ist von der Eintragung im Handelsregister unabhängig. (T3) Beisatz: Für die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers kommt es nicht auf einen formellen Bestellungsakt oder die Eintragung im Handelsregister an, sondern bloß auf die faktische Geschäftsführung. (T4) Veröff: JBl 1987,798

1 Ob 665/88OGH07.02.1989

nur: Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen. (T5)

12 Os 152/94OGH16.03.1995

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

14 Os 53/03OGH21.10.2003

Auch; nur T3; Beis wie T4

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Auch; Beisatz: Jedes Vorstandsmitglied hat - neben nicht beschränkbaren, insbesondere dem Gläubigerschutz dienenden Verpflichtungen, wie der rechtzeitigen Konkursanmeldung - trotz Geschäftsverteilung eine Kontrolle der übrigen Geschäftsbereiche vorzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufsichtspflicht reicht es aus, wenn sich ein Organmitglied bei den Sitzungen des Kollegiums über die Tätigkeiten und Vorkommnisse in den anderen Geschäftsbereichen Gewissheit verschafft, bei Auftauchen eines Verdachtes von Missständen im Arbeitsbereich eines anderen sich allerdings sofort in diesen einschaltet. (T6); Beisatz: Hier: Vorstandsmitglieder eines großunternehmerisch agierenden Profifußballvereins mit einem Wirtschaftsvolumen im dreistelligen Millionen-Schilling-Bereich. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19841220_OGH0002_0110OS00073_8400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)