OGH 3Ob55/84 (RS0000184)

OGH3Ob55/8419.12.1984

Rechtssatz

Auch für den Bereich des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens ist auf der Beibringung einer beweiskräftigen Ausfertigung der Entscheidung zu bestehen, die im anderen Staat vollstreckt werden soll. Die Vorlage einer bloßen Abschrift der Entscheidung oder einer Ablichtung einer Ausfertigung genügt nicht.

Internationale Abkommen — Mehrseitige Abkommen Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern — BGBl 1961/294 — Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland — BGBl 1969/317

 

Normen

EO §4 Abs2
EO §54 Abs3
EO §83 Abs2
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art4 Z1
New Yorker Unterhaltsschutzabk Art5
BG zur Durchführung des Übk über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

3 Ob 55/84OGH19.12.1984

RZ 1985/79 S 227 = ZfRV 1986,133 (Hoyer)

3 Ob 106/86OGH12.11.1986

Vgl auch; Beisatz: Die auf der Urteilsausfertigung erteilte Bestätigung, daß die Entscheidung rechtskräftig ist, reicht als urkundlicher Nachweis der Vollstreckbarkeit aus. (T1)

3 Ob 106/92OGH18.11.1992

vgl; Beisatz wie T1

3 Ob 69/11kOGH06.07.2011

Ähnlich; Beisatz: Hier: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln. (T2); Beisatz: § 54 Abs 3 EO gilt gemäß § 83 Abs 2 EO auch für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung. Die unterbliebene Vorlage des Originals einer Ausfertigung des Exekutionstitels stellt ein verbesserbares Formgebrechen dar, das einer meritorischen Erörterung und Erledigung der Anträge der betreibenden Partei entgegensteht. (T3); Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19841219_OGH0002_0030OB00055_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte