Rechtssatz
In der Aufnahme der Kündigung als Disziplinarstrafe in den Strafkatalog einer Disziplinarordnung zur Ahndung von Dienstvergehen und in der Bindung des Arbeitgebers hinsichtlich dieser Art der Vertragsauflösung an das Erkenntnis einer Disziplinarkommission ist eine Beschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden, grundsätzlich frei zulässigen und nicht an das Vorliegen von Gründen gebundenen Kündigungsrechtes zu sehen; eine solche den Arbeitnehmer begünstigende, auf dispositives materielles Recht einwirkende Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Normen (so schon 4 Ob 104/73).
Normen
ArbVG §102
KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 ff
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0040OB00121_8300000_004
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