OGH 8Ob70/84 (RS0053065)

OGH8Ob70/846.12.1984

Rechtssatz

Die Bestimmung des Art 8 B-VG bedeutet, daß die deutsche Sprache - abgesehen von den Rechten der Minderheiten - die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. In diesem Sinne ist auch § 53 Abs 1 GeO zu verstehen.

Normen

B-VG Art8
GeO §53 Abs1

8 Ob 70/84OGH06.12.1984

Veröff: EvBl 1985/101 S 498

8 Ob 648/85OGH27.02.1986

Veröff: EvBl 1987/34 S 148

3 Ob 160/98wOGH16.09.1998

Auch; Beisatz: Bei fremdsprachigen Entscheidungen kann die Beurteilung der Vollstreckbarkeit nur aufgrund der schon gemäß Art 8 B-VG und § 53 Abs 1 Geo erforderlichen Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen (hier: Urteil eines türkischen Landeszivilgerichtes). (T1)

3 Ob 211/05hOGH26.04.2006

Auch; Beis wie T1 nur: Bei fremdsprachigen Entscheidungen kann die Beurteilung der Vollstreckbarkeit nur aufgrund der schon gemäß Art 8 B-VG und § 53 Abs 1 Geo erforderlichen Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2006/65

3 Ob 214/06aOGH21.12.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einer nicht leicht verständlichen Übersetzung in die deutsche Sprache ist diese allein maßgeblich. (T3)

3 Ob 91/09tOGH23.06.2009

Auch; Beisatz: Eine in Österreich ergangene und hier zuzustellende Entscheidung hat in deutscher Sprache abgefasst zu sein. (T4); Beisatz: Dass der Empfänger der deutschen Sprache allenfalls nicht mächtig ist, macht daher die Zustellung ohne beigefügte Übersetzung nicht unzulässig. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19841206_OGH0002_0080OB00070_8400000_003

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