OGH 4Ob103/83 (RS0077688)

OGH4Ob103/8323.10.1984

Rechtssatz

Die Kündigung eines begünstigten Invaliden kann erst nach Vorliegen des (rechtskräftigen) Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses rechtswirksam ausgesprochen werden, sofern nicht ein "besonderer Ausnahmefall" im Sinne des § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG vorliegt.

Normen

BEinstG §8 Abs2
InvEG §8 Abs2

4 Ob 103/83OGH23.10.1984

Veröff: SZ 57/158 = RdW 1985,220 = DRdA 1987,55 (Wachter)

4 Ob 168/85OGH15.06.1986

Auch; Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 103/83; Beisatz: Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide steht den Gerichten nicht zu; diese haben vielmehr die Tatsache der Erteilung oder der Ablehnung der vom Gesetz verlangten Zustimmung ohne weitere Prüfung ihrer eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. (T1)

14 Ob 196/86OGH18.11.1986

Auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,398 = RdW 1987,204 = DRdA 1989,210 = Arb 10584

9 ObA 86/89OGH24.05.1989

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObA 7/00pOGH27.01.2000

Beisatz: Hat der Arbeitgeber die Kündigung nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung iS § 8 Abs 2, zweiter Satz BEinstG zu. (T3)

9 ObA 94/02tOGH13.11.2002

Auch; Beisatz: Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung dieses Ausschusses ist rechtsunwirksam. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19841023_OGH0002_0040OB00103_8300000_009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)