OGH 12Os116/84 (RS0093466)

OGH12Os116/8413.9.1984

Rechtssatz

Eine Verletzung am Körper indiziert in der Regel die (objektive) Hilfsbedürftigkeit des Opfers; bei einer bloß unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers, mag diese auch dem Begriff der Verletzung am Körper entsprechen (sogenannte "Bagatellverletzung"), kann es jedoch (objektiv) an einer Hilfsbedürftigkeit fehlen. Unterläuft dem Täter diesbezüglich ein Irrtum, weil nach Lage des Falles am Unfallsort nur eine solche "Bagatellverletzung" erkennbar war und er deshalb nur eine solche erkannt hat, so kann dies den Tatbestandsvorsatz ausschließen.

Normen

StGB §94 Abs1

12 Os 116/84OGH13.09.1984

Veröff: SSt 55/61 = ZVR 1985/120 S 218

12 Os 76/87OGH06.08.1987

nur: Eine Verletzung am Körper indiziert in der Regel die (objektive) Hilfsbedürftigkeit des Opfers. (T1)

15 Os 20/94OGH07.04.1994

nur: Bei einer bloß unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers, mag diese auch dem Begriff der Verletzung am Körper entsprechen (sogenannte "Bagatellverletzung"), kann es jedoch (objektiv) an einer Hilfsbedürftigkeit fehlen. (T2)

14 Os 96/03OGH05.08.2003

Auch; nur T2

11 Os 89/21dOGH14.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840913_OGH0002_0120OS00116_8400000_002

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