OGH 6Ob638/84 (RS0047286)

OGH6Ob638/8430.8.1984

Rechtssatz

Ergibt die beim Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung vorzunehmende Interessenabwägung, daß die Gründe des Antragstellers überwiegen, wäre die Weigerung der Antragsgegnerin, mitzuziehen, rechtswidrig, sprächen dagegen die überwiegenden Interessen des Antragsgegnerin und der Kinder für einen Verbleib in der bisherigen gemeinsamen Wohnung, dann wäre das Begehren des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Bei gleichgewichtigen Interessen braucht dagegen die Antragsgegnerin nicht mitzuziehen und es käme dann zu einer getrennten Wohnung der Ehegatten, ohne daß einem von ihnen ein rechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte.

Normen

ABGB §92 Abs1 D

6 Ob 638/84OGH30.08.1984

Veröff: SZ 57/133 = JBl 1985,487

1 Ob 615/85OGH10.07.1985

nur: Bei gleichgewichtigen Interessen braucht dagegen die Antragsgegnerin nicht mitzuziehen und es käme dann zu einer getrennten Wohnung der Ehegatten, ohne daß einem von ihnen ein rechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte. (T1)

6 Ob 555/90OGH13.06.1990

nur T1

7 Ob 591/92OGH03.09.1992

nur: Ergibt die beim Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung vorzunehmende Interessenabwägung, daß die Gründe des Antragstellers überwiegen, wäre die Weigerung der Antragsgegnerin, mitzuziehen, rechtswidrig, sprächen dagegen die überwiegenden Interessen des Antragsgegnerin und der Kinder für einen Verbleib in der bisherigen gemeinsamen Wohnung, dann wäre das Begehren des Antragstellers nicht gerechtfertigt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0060OB00638_8400000_005

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