OGH 8Ob21/84 (RS0077474)

OGH8Ob21/8420.6.1984

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 48 Abs 1 IPRG hat nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand und ist daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden (hier: Unfall im Ausland, jedoch nach österreichischem Recht zu beurteilender Personenbeförderungsvertrag).

Normen

IPRG §48 Abs1

8 Ob 21/84OGH20.06.1984

Veröff: ZVR 1985/43 S 83

2 Ob 36/84OGH26.02.1985

Auch; Veröff: IPRE 2/2

8 Ob 510/86OGH06.06.1986

nur: Die Bestimmung des § 48 Abs 1 IPRG hat nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand und ist daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden. (T1)

8 Ob 568/89OGH27.04.1989

Auch; nur T1

7 Ob 524/93OGH02.06.1993

nur T1; Beisatz: Derartige Schadenersatzansprüche sind vielmehr im Sinn des IPRG nach jener Rechtsordnung zu beurteilen, der das verletzte Schuldverhältnis unterliegt. (T2) Veröff: SZ 66/69

7 Ob 564/94OGH05.10.1994
3 Ob 35/02xOGH19.09.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Vertragliche Schadenersatzansprüche unterliegen dem Schuldstatut. (T3)

4 Ob 230/06mOGH19.12.2006

Vgl aber; Beisatz: Die Schutzwirkung bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter ist eine gesetzliche Verpflichtung; bei Verletzung solcher Verträge ist daher deliktisch anzuknüpfen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19840620_OGH0002_0080OB00021_8400000_001

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