11 Os 31/84 | OGH | 06.06.1984 |
Veröff: SSt 55/39 = JBl 1985,249 = EvBl 1985/73 S 341 |
10 Os 98/85 | OGH | 10.09.1985 |
Vgl auch; nur: Lediglich wenn das Gericht nach Verhandlungsbeginn gemäß § 276 StPO verfügt, dass die gesamte Strafsache wieder in die Phase des Ermittlungsverfahrens zurücktritt (Rückleitung an den Untersuchungsrichter), darf die Untersuchungshaft nur unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden, dass die gesetzliche Haftfrist (§ 193 Abs 3 und 4 StPO) noch nicht abgelaufen ist. (T1) Beisatz: Eine zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft lebt nach Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter ausnahmslos wieder auf. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1986/65 S 220 = SSt 56/65 = RZ 1986/8 S 13 |
12 Os 15/93 | OGH | 09.02.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Rückverweisung einer - in der Hauptverhandlung bereits mit Urteil erledigten - Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz bleibt das Stadium des Vorverfahrens (Ermittlungsverfahrens) Verfahrens endgültig überschritten und die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes (erster Instanz) grundsätzlich gewahrt. (T3)<br/>Veröff: AnwBl 1993,340 (Graff) |
15 Os 202/96 | OGH | 27.12.1996 |
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält an dieser bereits zu § 193 Abs 5 StPO alte Fassung entwickelten Judikatur fest, die auch auf die durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 geänderte Rechtslage anwendbar ist. (T4) |
15 Os 124/04 | OGH | 18.11.2004 |
Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. Das von Lehre und bisheriger Rechtsprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts beziehungsweise des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß § 276 StPO an den Untersuchungsrichter um Durchführung neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt hingegen keinen Weiterlauf der Fristen der §§ 181 und 194 StPO. (T5) |
15 Os 22/07k | OGH | 14.03.2007 |
Auch; nur: Gemäß § 193 Abs 5 StPO entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz zurückverwiesen wird. (T6)<br/>Beis wie T5 nur: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. (T7) |
13 Os 9/10p | OGH | 10.02.2010 |
Auch; Beisatz: Nunmehr § 178 StPO. (T8) |
14 Os 107/10g | OGH | 28.09.2010 |
nur: Gemäß § 193 Abs 5 StPO entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird - selbst wenn sie sodann gemäß § 276a StPO neu durchzuführen ist. (T9)<br/>Beis wie T8 |
15 Os 50/12k | OGH | 10.05.2012 |
Auch; Beisatz: Die nach dem Beginn der Hauptverhandlung liegenden Zeiträume zählen nicht zu der von § 178 StPO festgelegten Höchstdauer der Untersuchungshaft. (T10) |
13 Os 27/15t | OGH | 15.04.2015 |
Auch; Beisatz: Weder durch die Aufhebung des Beschlusses auf Zulässigerklärung der Auslieferung durch den Obersten Gerichtshof noch durch die vom Bundesministerium für Justiz für diesen Fall bereits in Aussicht genommene Aufhebung der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz leben die in § 29 Abs 5 und Abs 6 ARHG normierten Fristen wieder auf. (T11) |
13 Os 68/15x | OGH | 30.06.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft nach Widerruf der Auslieferungsbewilligung. (T12) |
14 Os 46/17x | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beisatz: Auch bei Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bleibt das Stadium des Ermittlungsverfahrens endgültig überschritten und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift unberührt. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19840606_OGH0002_0110OS00031_8400000_001
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