OGH 4Ob57/84 (RS0051838)

OGH4Ob57/845.6.1984

Rechtssatz

Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. Wenn jedoch in solchen für die Normalarbeitszeit gewährten Entgeltbestandteilen ein Überstundenentgelt im Sinne des § 10 AZG bereits enthalten ist, sind sie bei der Berechnung des für die Überstundenarbeit gebührenden Entgelts nicht zu berücksichtigen.

Normen

AZG §10 Abs2

4 Ob 57/84OGH05.06.1984

Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357

9 ObA 147/87OGH16.12.1987

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,297

9 ObA 605/90OGH29.08.1990

Auch; Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879

9 ObA 181/91OGH06.11.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 604/93OGH06.04.1994

nur: Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. (T2)

9 ObA 1/21vOGH27.01.2021

Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen der Universitäten und § 5 Abs 3 KA-AZG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)