OGH 9ObA181/91

OGH9ObA181/916.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** N*****, Tischler, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei H***** K*****, Tischlermeister, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 47.728,45 brutto sA (im Revisionsverfahren S 3.659,77 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 1991, GZ 5 Ra 40/91-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Dezember 1990, GZ 46 Cga 312/89-28, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen. Beide Teile haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da dem Beklagten die Revision des Klägers am 15. Juli 1991 zugestellt wurde, ist die erst am 19. September 1991 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung verspätet (§ 39 Abs 4 ASGG).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob bei der Ermittlung der Außerhauszulage nach § 11 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs (kurz Kollektivvertrag) vom Lohn für die Normalarbeitsstunde oder von einem um den Überstundenzuschlag erhöhten Entgelt auszugehen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß nach Lehre und Rechtsprechung unter einem "Stundenlohn" jenes Entgelt zu verstehen ist, das der Arbeitnehmer während der Normalarbeitszeit in einer Stunde erarbeitet. Dieser Stundenlohn enthält zwar auch alle sonstigen Bestandteile eines regelmäßigen Entgelts, wie etwa eine generell gewährte Zulage, aber grundsätzlich noch keinen Überstundenzuschlag (vgl. Schwarz-Löschnigg4 Arbeitsrecht 252; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 192; Arb. 8.787, 8.980, 10.357 ua). Soweit der einschlägige Kollektivvertrag in § 5 Z 11 anordnet, daß der Stundenlohn einschließlich eines etwaigen Leistungszuschlages erst die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge bildet, hält er sich im Rahmen dieser Begriffsbestimmung (vgl. auch etwa § 4 Z 1 und § 5 II Z 2 lit a und b des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe und die Interpretation des Begriffes "Stundenlohn" in § 2 des Kollektivvertrags vom 17. Juli 1975). Es trifft daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zu,

daß aus den Worten "..... der Arbeitnehmer erhält einen Zuschlag

von 33 % .... auf seinen Stundenlohn ......" in § 11 Z 3 lit a

des Kollektivvertrags abzuleiten sei, daß dieser Zuschlag zu einem durch den Überstundenzuschlag bereits zusätzlich erhöhten Entgelt gebühre. Der Begriff "sein Stundenlohn" bedeutet in diesem Zusammenhang nichts anderes, als daß es nicht nur auf den kollektivvertraglichen (vgl. die gemäß § 21 einen integrierten Teil dieses Kollektivvertrags bildende Lohnordnung oder etwa § 2 des Zusatzkollektivvertrags vom 6. Mai 1988), sondern auf den vereinbarten konkreten Stundenlohn ankommt. Diesem Verständnis entspricht auch die Regelung des § 9 Z 3 und 4 des Kollektivvertrags, wonach Arbeitnehmer im Zeitlohn, die vorübergehend Tätigkeiten einer anderen Lohnkategorie verrichten, mit "ihrem bisherigen Stundenlohn" zu entlohnen sind. Von diesem vereinbarten Stundenlohn sind die Vorinstanzen bei der Ermittlung der sogenannten Außerhauszulage aber ohnehin ausgegangen. Auf die Berücksichtigung eines "Überstundenlohns" hat der Kläger diesbezüglich keinen Anspruch.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

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