OGH 4Ob559/83 (RS0065136)

OGH4Ob559/838.5.1984

Rechtssatz

Bei Rechtsgeschäften, die während der Krise (wenn auch ohne erkennbare Benachteiligungsabsicht des Schuldners) abgeschlossen werden, erscheint es aber sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners weiß oder davor fahrlässig die Augen verschließt, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu belasten, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar waren. Welche Gefahren erkennbar sind, wird sich in erster Linie nach der Art und Größenordnung des abgeschlossenen Geschäftes richten, im übrigen aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen.

Normen

KO §31 Abs1 Z2 Fall2

4 Ob 559/83OGH08.05.1984

Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242

3 Ob 573/86OGH18.03.1987

nur: Bei Rechtsgeschäften, die während der Krise (wenn auch ohne erkennbare Benachteiligungsabsicht des Schuldners) abgeschlossen werden, erscheint es aber sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners weiß oder davor fahrlässig die Augen verschließt, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu belasten, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar waren. (T1)

7 Ob 567/88OGH28.04.1988

Auch; Veröff: ÖBA 1988,1120 = WBl 1988,374 = AnwBl 1989,44

7 Ob 694/89OGH09.11.1989

Beisatz: Eine allgemeine Regel darüber, welche Schritte eine Bank bei Kreditgewährung zu unternehmen hat, um sich gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit abzusichern, kann nicht aufgestellt werden. Eine Rolle werden hiebei sicher die Höhe des Kreditrahmens, die Umstände, unter denen der Kredit aufgenommen wurde und die Vorkommnisse während des Laufes des Kredites spielen. (T2)

1 Ob 2132/96bOGH26.11.1996

Vgl; Veröff: SZ 69/262

1 Ob 2297/96tOGH28.10.1997
6 Ob 110/00wOGH23.11.2000

Auch; nur: Welche Gefahren erkennbar sind, wird sich in erster Linie nach der Art und Größenordnung des abgeschlossenen Geschäftes richten, im übrigen aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. (T3); Beisatz: Die Frage der objektiven Voraussehbarkeit der Nachteiligkeit unterliegt bei Bankgeschäften anderen Beurteilungskriterien als bei anderen Rechtsgeschäften, wie etwa Kaufverträgen oder der Belieferung eines in der Krise befindlichen Unternehmens mit Strom. (T4); Beisatz: Grundlage für die objektive Erkennbarkeit fehlender Sanierungsmöglichkeiten ist das Bucheinsichtsrecht der Bank bei Kreditgewährung. Geben die Bücher des Unternehmens über die wirtschaftliche Situation nicht ausreichend Auskunft, dann kann von einer Sanierungschance zumindest dann nicht ausgegangen werden, wenn ein nachhaltiger Insolvenzstatus deshalb erkennbar ist, weil nicht einmal die für eine Betriebsfortführung unbedingt erforderlichen Mittel für Löhne und Gehälter zur Verfügung stehen. (T5); Veröff: SZ 73/182

9 Ob 24/04aOGH17.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Für die Nachteiligkeitsanfechtung im Sinn des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO reicht auch Mitkausalität der Handlungen des Anfechtungsgegners aus. (T6)

9 Ob 52/06xOGH28.03.2007

Auch; nur T3

9 Ob 10/07xOGH07.05.2008

Vgl auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_036

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