OGH 6Ob558/83 (RS0014702)

OGH6Ob558/833.5.1984

Rechtssatz

Maßgebend für den Tatbestand des versteckten Dissenses ist, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinne aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird. Entscheidend ist also, ob die sich äußerlich deckenden Erklärungen objektiv in einem einander nicht entsprechenden Sinn zu verstehen sind.

Normen

ABGB §869

6 Ob 558/83OGH03.05.1984
5 Ob 511/96OGH26.03.1996

Beisatz: Decken sich die Willenserklärungen äußerlich (und umfassen sie alle wesentlichen Vertragspunkte) kann demnach von versteckten Dissens nur bei objektiver Mehrdeutigkeit der Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtübereinstimmung des Gewollten gesprochen werden. (T1)

2 Ob 40/05dOGH01.09.2005
9 ObA 28/05sOGH25.01.2006

Beis wie T1

9 ObA 46/06iOGH07.06.2006

Beisatz: Maßgebend sind daher nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien; vielmehr ist die Frage zu klären, ob die (iSd §§ 914 ABGB ausgelegten) Willenserklärungen bei Beurteilung ihres objektiven Erklärungswertes taugliche Grundlage für einen Vertragsabschluss sein können. (T2)

9 ObA 47/07pOGH05.06.2008

Auch; Beis wie T1

7 Ob 14/11aOGH06.07.2011

Dokumentnummer

JJR_19840503_OGH0002_0060OB00558_8300000_001

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