OGH 3Ob39/84 (RS0012172)

OGH3Ob39/8411.4.1984

Rechtssatz

Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel ist die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechtes, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege als Einheit zusammengefasst. Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen zu vereinbaren.

Normen

ABGB §530 A
ABGB §530 B

3 Ob 39/84OGH11.04.1984
5 Ob 141/92OGH13.10.1992

nur: Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen zu vereinbaren. (T1) Veröff: JBl 1993,457

5 Ob 543/94OGH20.09.1994
3 Ob 56/05iOGH23.05.2005

Vgl auch; nur: Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel ist die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechtes, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege als Einheit zusammengefasst. (T2)

8 Ob 105/05gOGH30.03.2006

Vgl auch

5 Ob 44/15dOGH14.07.2015

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00039_8400000_003

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