OGH 3Ob629/83 (RS0011356)

OGH3Ob629/8311.4.1984

Rechtssatz

Der sogenannte Pfandbestellungsvertrag oder Verpfänderungsvertrag hat zum Inhalt, daß der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. Aus dem Wesen des Pfandrechtes ergibt sich dabei, daß die Forderung, welche durch das Pfandrecht gesichert werden soll, eindeutig bestimmt sein muß und das im Pfandbestellungsvertrag vor allem bei Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muß, wem der Kredit gewährt wird und wer das Pfand bestellt.

Normen

ABGB §449
ABGB §1368 Satz2

3 Ob 629/83OGH11.04.1984
3 Ob 77/85OGH22.01.1986

Auch

8 Ob 555/86OGH28.08.1986

Auch; nur: Dieser Vertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein<br/>dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf<br/>Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache. (T1)

7 Ob 61/16wOGH25.05.2016
9 Ob 65/16yOGH26.01.2017

Auch; nur: Der sogenannte Pfandbestellungs- oder Verpfändungsvertrag hat zum Inhalt, dass der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. (T2)

7 Ob 36/18xOGH20.04.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00629_8300000_001

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