OGH 1Ob552/84 (RS0021322)

OGH1Ob552/8414.3.1984

Rechtssatz

Der Wirkungsbereich des Prozeßkurators beschränkt sich auf die Vertretung der prozeßunfähigen Partei in jenem Verfahren, für das er bestellt wurde. Andere Rechtshandlungen zu setzen, wie etwa Zahlungen für den Kuranden aus dessen Vermögen zu leisten, ist er nicht befugt. Die Geltendmachung von Mietzinsrückstände dem Prozeßkurator im Räumungsprozeß gegenüber, ersetzt daher nicht die gemäß § 1118 ABGB bei Zinszahlungsrückstand erforderliche Mahnung.

Normen

ABGB §1118 B2
MRG §30 Abs2 Z1
ZPO §8

1 Ob 552/84OGH14.03.1984

Veröff: RZ 1984/77 S 236 = JBl 1985,235 = SZ 57/52 = MietSlg XXXVI/10

6 Ob 28/85OGH17.10.1985

Vgl aber; nur: Der Wirkungsbereich des Prozeßkurators beschränkt sich auf die Vertretung der prozeßunfähigen Partei in jenem Verfahren, für das er bestellt wurde. (T1) Veröff: GesRZ 1986,39

9 Ob 16/10hOGH24.03.2010

Beisatz: Gleiches gilt für die Vertragsaufhebungserklärung. (T2)

4 Ob 85/22mOGH30.06.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19840314_OGH0002_0010OB00552_8400000_003

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