OGH 7Ob579/83 (RS0011001)

OGH7Ob579/838.3.1984

Rechtssatz

Der Kläger muss im Prozessweg den Nachweis der vor ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegene Grenzverlaufes erbringen. Das bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz sein.

Normen

ABGB §372 Ic
ABGB §523 Cd
ABGB §851 Abs2

7 Ob 579/83OGH08.03.1984

SZ 57/47

3 Ob 582/85OGH18.12.1985

Vgl; Beisatz: Der Kläger muss allerdings beweisen, dass die strittige Fläche bis zu dem von ihm bezeichneten Grenzverlauf Teil seiner Liegenschaft ist oder durch Ersitzung oder Vertrag an ihn gelangt ist. (T1)

7 Ob 628/89OGH29.07.1989
7 Ob 701/89OGH25.01.1990

nur: Der Kläger muss im Prozessweg den Nachweis der vor ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegene Grenzverlaufes erbringen. (T2); Beis wie T1 = RZ 1990/65 S 150

1 Ob 512/96OGH22.08.1996

nur T2; Veröff: SZ 69/187

3 Ob 247/97pOGH15.10.1997

nur T2; Beisatz: Maßgeblich sind aber allein die Naturgrenzen. (T3)

6 Ob 12/98bOGH29.01.1998

nur: Der Kläger muss im Prozessweg den Nachweis der vor ihm behaupteten Grenze erbringen. (T4); Beis wie T3

9 Ob 26/00iOGH12.07.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Kläger sind für die Naturgrenze und die Ersitzungsvoraussetzungen beweispflichtig; daher auch dafür, dass durch ihre Besitzausübung und der ihrer Rechtsvorgänger die volle Zugehörigkeit des Rechts derart sichtbar zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie eine Besitzausübung durch Dritte ausschloss. (T5)

1 Ob 295/03vOGH12.08.2004

Auch; nur T4; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/120

1 Ob 75/06wOGH11.07.2006

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 117/08vOGH27.08.2008

nur T2

2 Ob 139/14aOGH23.10.2014

Auch; nur: Das bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz sein. (T6)<br/>Beisatz: Wurde im Außerstreitverfahren eine zwischen den Nachbarn strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken vorläufig nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß § 851 Abs 2 ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. (T7)

1 Ob 14/17sOGH16.03.2017

Beis wie T3

1 Ob 96/18aOGH17.07.2018

nur T2

3 Ob 110/20bOGH10.12.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19840308_OGH0002_0070OB00579_8300000_001

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