OGH 1Ob512/84 (RS0028458)

OGH1Ob512/8422.2.1984

Rechtssatz

Da eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, nicht besteht, kommt eine Haftung des Erfüllungsgehilfen für die Unterlassung einer Vertragspflicht dem Gläubiger des Schuldners gegenüber, für den der Erfüllungsgehilfe tätig ist, nicht in Betracht.

Normen

ABGB §1313a I

1 Ob 512/84OGH22.02.1984
7 Ob 672/89OGH09.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfülungsgehilfen ist aber regelmäßig keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. (T1) Veröff: JBl 1990,376 = SZ 2/173

1 Ob 601/92OGH26.11.1992

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1993/119 S 520

6 Ob 155/04vOGH23.09.2004
4 Ob 192/10dOGH15.02.2011

Auch; nur: Eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, besteht nicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0010OB00512_8400000_001

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