OGH 7Ob511/84 (RS0083923)

OGH7Ob511/8416.2.1984

Rechtssatz

"Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmungen ist dahin zu verstehen, daß dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muß die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (mit ausführlicher Begründung).

Normen

ZustG §16 Abs5
ZustG §17 Abs3

7 Ob 511/84OGH16.02.1984

Veröff: SZ 57/34 = EvBl 1984/101 S 397 = JBl 1985,115

7 Ob 636/84OGH11.10.1984
1 Ob 716/84OGH16.01.1985
7 Ob 519/92OGH19.03.1992

Veröff: RZ 1994/5 S 17

7 Ob 180/98sOGH13.07.1998
10 ObS 346/02hOGH12.11.2002
8 ObA 61/03hOGH18.09.2003

Beisatz: Hier: Eine Kenntniserlangung, dieerst drei Tage nach der nach der Aktenlage bewirkten Zustellung erfolgt, ist nicht als rechtzeitig im Sinne des §16 Abs5 ZustG anzusehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19840216_OGH0002_0070OB00511_8400000_001