OGH 3Ob151/83 (RS0004163)

OGH3Ob151/8315.2.1984

Rechtssatz

Da die Exekution nach §§ 331 ff EO, und auch ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mbH zählt zu den dort behandelten anderen Vermögensrechten, ein mehrstufiges Verfahren ist, das aus der Pfändung, der Verwertung und der Verteilung des Erlöses besteht, hängt die Wirksamkeit der Pfändung nicht davon ab, ob die betreibende Partei von Anfang an einen zutreffenden Verwertungsantrag stellt oder nicht.

Normen

EO §331 C
GmbHG §76 Abs4

3 Ob 151/83OGH15.02.1984

Veröff: SZ 57/30 = EvBl 1984/78 S 301 = GesRZ 1984,167 = NZ 1985,70

3 Ob 14/95OGH26.04.1995

Beisatz: Für die Wirksamkeit der Pfändung ist ein Doppelverbot zu erlassen und dem Verpflichteten sowie der Gesellschaft zuzustellen (so schon SZ 57/30). (T1)

3 Ob 106/97bOGH21.05.1997

Beis wie T1

3 Ob 2270/96mOGH18.06.1997

Beis wie T1; Veröff: SZ 70/115

3 Ob 188/97mOGH09.07.1997

Auch; Beis wie T1

3 Ob 44/98mOGH07.10.1998

Beisatz: Die beantragte Exekution durch Pfändung und Verkauf des Geschäftsanteils des Verpflichteten an einer GmbH ist eine Exekution auf andere Vermögensrechte nach § 331 EO. (T2)

3 Ob 207/99hOGH28.02.2000

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 22/06sOGH29.03.2006

nur: Die Wirksamkeit der Pfändung hängt nicht davon ab, ob die betreibende Partei von Anfang an einen zutreffenden Verwertungsantrag stellt oder nicht. (T3)

3 Ob 26/08gOGH27.02.2008

Ähnlich; nur T3; Beisatz: Hier: Pfändung von Miteigentumsanteilen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Gesellschaftsvermögen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB00151_8300000_001

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