OGH 1Ob757/83 (RS0035032)

OGH1Ob757/8311.1.1984

Rechtssatz

Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach ist die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft richtigzustellen.

Normen

GenVG §5
ZPO §1 Ae1
ZPO §235 B

1 Ob 757/83OGH11.01.1984

Veröff: GesRZ 1984,108

6 Ob 627/93OGH27.10.1993

nur: Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach ist die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft richtigzustellen. (T1)

6 Ob 217/16dOGH29.05.2017

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/63

5 Ob 215/21kOGH23.06.2022

nur: Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840111_OGH0002_0010OB00757_8300000_001

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