OGH 5Ob72/83 (RS0070501)

OGH5Ob72/836.12.1983

Rechtssatz

Der frühere Hauptmieter ist ungeachtet der Beendigung des Mietvertrages berechtigt, die Entscheidung (der Schlichtungsstelle und) des Gerichtes über die Zulässigkeit des vorgeschriebenen Hauptmietzinses zu begehren.

Normen

MRG §16 Abs8
MRG §26 Abs4
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §44

5 Ob 72/83OGH06.12.1983

Veröff: SZ 56/183 = MietSlg XXXV/35

5 Ob 140/86OGH30.09.1986

Beisatz: Hier: Auch Verfahren im Sinne der Z 1 (§ 2 Abs 3 MRG). (T1)

5 Ob 198/01fOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) kommt demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter war. (T2)

5 Ob 73/08hOGH14.07.2008

Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn die Klärung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses nur mehr von rein theoretischer Bedeutung wäre, wäre das Rechtsschutzbedürfnis eines Hauptmieters nach Beendigung eines Bestandverhältnisses abzulehnen (so schon 5 Ob 72/83). Ansonsten ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Höhe des, wenn auch früher, zulässigen Hauptmietzinses grundsätzlich zu bejahen. (T3); Beisatz: Hier: Geltendmachung einer Unzulässigkeit des Mietzinses nach § 16 Abs 8 beziehungsweise § 26 Abs 4 MRG. (T4)

5 Ob 241/08iOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist der Wegfall eines Mietverhältnisses für die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streit ohne Bedeutung, soweit es um noch bestehende Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zwischen den früheren Vertragsparteien geht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19831206_OGH0002_0050OB00072_8300000_001