OGH 1Ob760/83 (RS0070053)

OGH1Ob760/839.11.1983

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 Z 3 und Abs 3 MRG schließen nicht aus, dass der Mieter vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm zustehenden Vorteile verzichtet. Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Der Mieter darf dabei nur nicht unter Druck gestanden sein. Unter einem solchen Druck steht er so lange, als der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist.

Normen

MRG §29

1 Ob 760/83OGH09.11.1983
2 Ob 580/87OGH09.02.1988
1 Ob 171/89OGH21.02.1990

Auch

3 Ob 598/89OGH14.03.1990

Veröff: SZ 63/42

8 Ob 501/91OGH31.08.1992

Auch; Beisatz: Liegt der vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses nach dem Abschluss des Räumungsvergleiches, ist entscheidend, ob das Objekt vor Vergleichsabschluss übergeben wurde. (T1)

7 Ob 2400/96hOGH02.04.1997

Beis wie T1

1 Ob 1/97xOGH15.07.1997

Auch; nur: Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. (T2) Veröff: SZ 70/143

1 Ob 126/97dOGH27.08.1997
8 Ob 196/98aOGH24.08.1998

Vgl auch; nur: Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. (T3)

9 Ob 84/04zOGH13.10.2004
3 Ob 145/08gOGH17.12.2008

Auch

5 Ob 70/10wOGH20.04.2010

Vgl; Beisatz: Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren. (T4)

5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Auch

6 Ob 12/21iOGH18.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00760_8300000_001

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