OGH 1Ob750/83 (RS0039759)

OGH1Ob750/839.11.1983

Rechtssatz

§ 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. Dies gilt auch für den Gerichtsstand nach § 99 JN. Der Beklagte kann jedoch noch in der Klagebeantwortung die Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung erheben, er habe in Österreich nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes einen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist dann nur gegeben, wenn einer der drei Anknüpfungspunkte des § 14 Abs 1 KSchG vorliegt.

Normen

JN §99
JN §104 F
KSchG §14
ZPO §240 A

1 Ob 750/83OGH09.11.1983

Veröff: EvBl 1984/97 S 393 = SZ 56/159

3 Ob 88/89OGH15.11.1989

nur: § 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. (T1) Veröff: JBl 1990,385 = SZ 62/178

1 Ob 673/90OGH24.10.1990

nur: § 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. (T2) Veröff: SZ 63/188 = JBl 1992,256 = EvBl 1991/16 S 102 = ÖBA 1991,384

7 Ob 595/91OGH14.11.1991

nur T2; Beisatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen ist. (T3)

1 Ob 127/20pOGH23.07.2020

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00750_8300000_001

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