OGH 5Ob680/83 (RS0009462)

OGH5Ob680/834.10.1983

Rechtssatz

Das familienrechtliche Mitbenützungsrecht das der Ehefrau zusteht, gibt ihr zwar das Recht, darin ihr geltende Besuche zu empfangen; dieses Recht findet aber daran seine Grenze, daß diese Besuche die häusliche Ordnung nicht stören dürfen. Die Ehefrau kann das ihr an der Ehewohnung, deren alleiniger Hauptmieter ihr Mann ist, zustehende familienrechtliche Wohnrecht auch nicht zum Teil an eine Dritten weitergeben oder sonst durch Aufnahme eines Dritten in die Wohnung unter Beschränkung des Wohnrechtes ihres Mannes ausdehnen.

Normen

ABGB §90
ABGB §92
ABGB §97

5 Ob 680/83OGH04.10.1983
8 Ob 529/88OGH26.05.1988

SZ 61/133

6 Ob 54/99fOGH15.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwiegermutter lebt in Ehewohnung gegen den Willen eines Ehegatten. (T1)

4 Ob 223/02aOGH05.11.2002

Auch; nur: Das familienrechtliche Mitbenützungsrecht das der Ehefrau zusteht, gibt ihr zwar das Recht, darin ihr geltende Besuche zu empfangen; dieses Recht findet aber daran seine Grenze, daß diese Besuche die häusliche Ordnung nicht stören dürfen. (T2); Beisatz: Die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten werden weder durch die Zerrüttung der Ehe noch durch die Wegweisung eines Ehegatten beseitigt. Eine unheilbar zerrüttete Ehe ist aber nicht in demselben Maß schutzwürdig wie eine intakte Ehe. In einem solchen Fall ist das Interesse, dass die (unheilbar zerrüttete) Ehe und das - durch die Wegweisung eines Ehegatten - nur mehr teilweise vorhandene Familienleben nicht durch Besuche eines Dritten gestört werden, gegen das Interesse des Dritten abzuwägen, die Ehewohnung aufzusuchen. (T3)

6 Ob 40/18bOGH28.03.2018

Auch; nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0050OB00680_8300000_003

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