OGH 5Ob47/83 (RS0069251)

OGH5Ob47/8327.9.1983

Rechtssatz

Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. Was die Belange der Rechtssicherheit betrifft, so ist ihnen dadurch Genüge getan, dass derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit - also hier den Beginn der Bauarbeiten und deren Umfang - konkret zu behaupten und zu beweisen hat.

Normen

MRG §1 Abs4 Z1
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs1 Z2

5 Ob 47/83OGH27.09.1983
2 Ob 104/99dOGH15.04.1999

Vgl; nur: Derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, hat die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit konkret zu behaupten und zu beweisen hat. (T1); Beisatz: Für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 4 MRG gilt die volle Behauptungs- und Beweislast für denjenigen, der sich auf die Ausnahme stützt. (T2)

5 Ob 284/03fOGH13.01.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 149/06kOGH21.12.2006

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 141/08hOGH04.11.2008

nur: Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. (T3)

3 Ob 247/18xOGH23.01.2019

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 177/20wOGH29.04.2021

Vgl; Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 Z 2 MRG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19830927_OGH0002_0050OB00047_8300000_001

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