OGH 7Ob644/83 (RS0019701)

OGH7Ob644/8322.9.1983

Rechtssatz

Der Beauftragte hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und alles vorzukehren, was die Natur des Geschäftes mit sich bringt.

Normen

ABGB §1009

7 Ob 644/83OGH22.09.1983

Veröff: RdW 1984,11

1 Ob 583/88OGH31.08.1988

Auch

7 Ob 49/88OGH23.11.1988

Auch; Beisatz: Der Machthaber hat mit der nötigen Sorgfalt vorzugehen, auf die Interessen des Eigentümers Bedacht zu nehmen und diesen vor möglichen Schädigungen zu bewahren. (T1) <br/>Veröff: SZ 61/259 = VersR 1989,827 = ZVR 1991/90 S 238 = RZ 1990/9 S 39 = VersRdSch 1989,282

3 Ob 508/91OGH13.02.1991

nur: Der Beauftragte hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen. (T2) <br/>Veröff: SZ 64/13 = EvBl 1991/107 S 501 = JBl 1991,520

8 ObA 108/01tOGH15.11.2001

Beisatz: Den Machthaber trifft neben der Gehorsamspflicht die Treuepflicht als zur Geschäftsbesorgung hinzutretende Hauptpflicht. Dazu zählt auch die Informationspflicht, deren Inhalt unter anderem darin besteht, dem Geschäftsherrn drohende Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig anzuzeigen. (T3)

6 Ob 183/13zOGH20.02.2014

Ähnlich Beis wie T3; Beisatz: Auch im Fall einer Weisung besteht eine Verpflichtung, den Machtgeber aufzuklären, wenn weisungsgemäßes Handeln die Interessen des Machtgebers beeinträchtigen würde. (T4)<br/>Beisatz: Ist der Auftraggeber eine GmbH kann eine Warnpflicht direkt gegenüber den Gesellschaftern auszuüben sein, wenn die Unterrichtung des Geschäftsführers keine Abhilfe verspricht. (T5)

7 Ob 220/14zOGH12.03.2015

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0070OB00644_8300000_002

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