OGH 1Ob722/83 (RS0016303)

OGH1Ob722/8321.9.1983

Rechtssatz

Der Vertreter, der den Vertragspartner seines Machtgebers ohne Überschreitung seiner Vollmacht durch irreführende Angaben zum Vertragsabschluß veranlaßte, haftet für die dadurch entstandenen (sogenannten "bloßen" oder "reinen") Vermögensschaden im Regelfall nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat.

Normen

ABGB §874
ABGB §875
ABGB §1017
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1300 C

1 Ob 722/83OGH21.09.1983

Veröff: RdW 1984,40 = SZ 56/135 = NZ 1984,60 = JBl 1984,669

7 Ob 501/90OGH08.03.1990

Auch; Beisatz: Hier: Eine Haftung des beklagten Vertreters des Masseverwalters könnte sich nur aus einem deliktischen Handeln oder Vorsatz ergeben . Dieser Grundsatz gilt nur bei Schutzgesetzverletzungen durch den Vertreter oder in den Fällen nicht, in denen das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen nicht zugerechnet werden kann. (T1) Veröff: AnwBl 1990,653 = VersR 1991,447 = NZ 1992,64

1 Ob 634/90OGH11.07.1990

Auch

6 Ob 521/94OGH20.01.1994
7 Ob 502/94OGH09.03.1994

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an seinem als Pflichtverletzung auszulegendes Handeln hat oder wenn er eine besondere persönliche Vertrauensposition in Anspruch genommen hat. (T2)

5 Ob 506/96OGH13.03.1996

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Haftung greift auch dann ein, wenn es gilt, den Vertreter für die Rückabwicklung eines aufgehobenen Vertrages aus dem Titel des Schadenersatzes einstehen zu lassen. Ein bloßer Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen genügt nicht, um ein die Haftung rechtfertigendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters annehmen zu können. Es muß sich vielmehr um ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse handeln, das der Vertreter gerade im Verhältnis zum Gegenkontrahenten verfolgt (im gegenständlichen Pyramidenspiel gegeben: Die beklagte Partei läßt sich ihre Mühewaltung im Zusammenhang mit der Organisation und Abwicklung des streitgegenständlichen Gewinnspiels durch eine von jedem Teilnehmer, ja sogar bei jedem Geschäftsfall eingehobene Verwaltungsgebühr entlohnen.) (T3) Veröff: SZ 69/69

4 Ob 2308/96gOGH29.10.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Ein bloßer Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen genügt nicht, um ein die Haftung rechtfertigendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters annehmen zu können. Es muß sich vielmehr um ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse handeln, das der Vertreter gerade im Verhältnis zum Gegenkontrahenten verfolgt. (T4) Beisatz: Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, daß das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim Mehrheitsgesellschafter eintritt - mit dem Interesse der Gesellschaft nicht deckt, sondern daraus abgeleitet wird. Es kann weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit einer Minderheitsbeteiligung (hier: 25 %) die Haftung gegenüber einem Vertragspartner der GmbH begründen. (T5) Veröff: SZ 69/240

1 Ob 2389/96xOGH29.04.1997

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 182/97iOGH15.07.1997

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Jenes Vertrauen, das jedermann seinem Vertrags- oder Verhandlungspartner entgegenbringt, rechtfertigt indes für sich allein noch nicht die Annahme, daß der Geschäftsgehilfe Vertrauen im besonderen Maß für sich in Anspruch nimmt, würde er dann doch wohl in jedem Fall haftbar gemacht werden können. (T6)

10 Ob 70/98mOGH17.03.1998

Auch; Beisatz: Hier: Masseverwalter. (T7)

7 Ob 32/18hOGH04.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0010OB00722_8300000_001

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