OGH 4Ob114/83 (RS0070768)

OGH4Ob114/8320.9.1983

Rechtssatz

Der Kündigungsschutz ist nicht etwa von der gleichzeitigen Vorlage einer schriftlichen Schwangerschaftsbestätigung abhängig. Da es sich diesbezüglich nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, genügt die spätere Erbringung eines solchen Nachweises.

Normen

MuttSchG §10 Abs2

4 Ob 114/83OGH20.09.1983
9 ObA 303/98vOGH23.12.1998

Gegenteilig; Beisatz: Die Einwendung der Schwangerschaft ist in gleicher Weise Bedingung für die Rechtsunwirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung wie der Nachweis des Zustandes der Dienstnehmerin durch ein ärztliches Zeugnis (so bereits 9 ObA 215/90). (T1)

8 ObA 106/02zOGH16.05.2002

Gegenteilig: Beisatz: Die "Bekanntgabe" im Sinne des §10 Abs 2 MuttSchG erfordert zwei Schritte, und zwar sowohl die Information des Arbeitgebers über die Schwangerschaft als auch die Bestätigung des Arztes. Allerdings müssen nicht beide Schritte gleichzeitig gesetzt werden. (T2); Veröff: SZ 2002/68

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0040OB00114_8300000_001

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