OGH 3Ob151/82 (RS0003834)

OGH3Ob151/8214.9.1983

Rechtssatz

Der Erfolg eines Rekurses kommt jenen Beteiligten, die den Verteilungsbeschluss nicht angefochten haben, nicht zugute.

Normen

EO §229
EO §234

3 Ob 151/82OGH14.09.1983
3 Ob 94/87OGH29.04.1987

Vgl auch; Beisatz: Soweit der Erfolg des Rekurses nicht dem<br/>Rekurswerber, sondern anderen Gläubigern zukommen würde, die selbst<br/>kein Rechtsmittel ergriffen haben, ist also ein Rekurs unzulässig.<br/>(T1)

3 Ob 117/88OGH16.10.1988

Vgl; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Dritter (Verpflichteter, der nur die Rangordnung bekämpft, oder Ersteher) rekurriert. (T2); Veröff: SZ 61/246 = NZ 1989,149 = RZ 1990/11 S 41 = BankArch 1989,745 = JBl 1989,321

3 Ob 58/93OGH16.06.1993

Auch;

3 Ob 278/07iOGH10.04.2008

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hat der Ersteher Rekurs erhoben, darf das Rekursgericht die Zuweisung auch an andere Beteiligte (etwa eine Pfandgläubigerin) verändern, obwohl diese den Beschluss selbst nicht angefochten hatten. (T3)

8 Ob 43/19kOGH24.05.2019

Beisatz: Gegenüber den Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben, erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluss grundsätzlich in Rechtskraft, was zur Zurückweisung eines von einem solchen Gläubiger erhobenen Revisionsrekurses führen muss. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19830914_OGH0002_0030OB00151_8200000_002

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