OGH 3Ob58/93(3Ob59/93, 3Ob60/93, 3Ob61/93, 3Ob62/93)

OGH3Ob58/93(3Ob59/93, 3Ob60/93, 3Ob61/93, 3Ob62/93)16.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei KommR Heinrich V*****, vertreten durch Dr.Andreas Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwalt in Wien, und anderer betreibender Parteien wider die verpflichtete Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael S*****, als vom Gericht bestellter Geschäftsführer, wegen 150.000 S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei Prof.DDr.Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Eva Maria Leeb-Bernhard, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 29.Dezember 1992, GZ 434-438/92-104, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 12.Mai 1992, GZ E 9013/90-92, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verteilte das Meistbot in der Höhe von 21,000.000 S, das durch Zwangsversteigerung einer der verpflichteten Partei gehörenden Liegenschaft erzielt wurde, nach Zuweisung von Beträgen an zwei Vorzugspfandgläubiger in der Form, daß es an insgesamt 332 Gläubiger, darunter der führenden betreibenden Partei und dem Revisionsrekurswerber, Beträge zuwies. Die Forderungen aller dieser Gläubiger sind auf der versteigerten Liegenschaft im selben Rang durch ein Pfandrecht sichergestellt. Dem Revisionsrekurswerber war zur Hereinbringung der Forderung von 295.000 S sA die Exekution durch Zwangsversteigerung bewilligt worden, wobei er dem bereits anhängigen Versteigerungsverfahren beigetreten war.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der führenden betreibenden Partei diesen Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß es der führenden betreibenden Partei einen höheren Betrag zuwies und die Zuweisungen an mehrere der anderen Gläubiger verminderte. Die Zuweisung an den Revisionsrekurswerber, der den Meistbotsverteilungsbeschluß nicht angefochten hatte, blieb gegenüber diesem Beschluß unverändert. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

In der Begründung seines Beschlusses führte das Rekursgericht aus, daß Nebengebühren nur bei jenen Gläubigern berücksichtigt werden könnten, die sie angemeldet hätten. Anderen Gläubigern könne nur zur Tilgung ihrer Forderung an Kapital etwas zugewiesen werden und es könne bei Ermittlung des Verhältnisses der Forderungen nur der Kapitalsbetrag und nicht auch die dem Grundbuch zu entnehmende Forderung an Nebengebühren berücksichtigt werden. Wenn man die den Gläubigern zustehenden Beträge nach diesem Verhältnis berechne, ergebe sich, daß einigen höhere, anderen aber geringere Beträge als nach dem Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes zustünden. Die Zuweisung höherer Beträge sei aber nicht zulässig, weil die betroffenen Gläubiger den Meistbotsverteilungsbeschluß nicht angefochten hätten und daher in dessen Teilrechtskraft eingegriffen würde. Es seien daher nur die Beträge jener Gläubiger zu vermindern, denen ein über das Verhältnis ihrer Forderungen hinausgehender Betrag zugewiesen wurde. Der hiedurch frei werdende Betrag stehe dem Rekurswerber zu.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beigetretenen betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Soweit dem Revisionsrekurswerber im Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes ein geringerer als der betriebene Betrag zugewiesen wurde, liegt darin die Ablehnung der Zuweisung eines höheren Betrages, die nur von ihm bekämpft werden hätte können. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß dieser Teil des Meistbotsverteilungsbeschlusses mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist. Der im Revisionsrekurs dem Sinn nach vertretenen Auffassung, daß die Rechtskraft nicht eingetreten sei, weil die führende betreibende Partei den Meistbotsverteilungsbeschluß angefochten habe, widerspricht der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Dieser hat schon mehrfach ausgesprochen, daß der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rekurses nur dem anfechtenden Gläubiger zustatten kommen kann, nicht aber auch anderen Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben; ihnen gegenüber ist der Meistbotsverteilungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen (JBl 1957, 482; ZBl 1933/347; JBl 1931/124; vgl auch RZ 1935, 218).

Da die Entscheidung des Rekursgerichtes somit mit der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang steht, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, die in dem hier gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO festgelegt sind, nicht erfüllt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte