OGH 6Ob621/83 (RS0061727)

OGH6Ob621/838.9.1983

Rechtssatz

Der Abfindungsanspruch des Gemeinschuldners entsteht erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gemeinschuldners, also mit rechtskräftiger Konkurseröffnung. Deshalb kann der Gesellschafter den Anspruch vor Feststellung der Abfindung auch nicht zur Aufrechnung verwenden.

Normen

EVHGB Art7 Nr15
HGB §128
HGB §138
KO §20

6 Ob 621/83OGH08.09.1983

Veröff: SZ 56/128 = RdW 1984,11 = GesRZ 1983,212

3 Ob 504/86OGH15.10.1986

Veröff: RdW 1987,82 = WBl 1987,65 (ablehnend König, 52) = GesRZ 1987,211

8 Ob 25/89OGH12.07.1990

Veröff: RdW 1991,13

6 Ob 585/91OGH05.09.1991
8 Ob 247/98aOGH15.04.1999

Auch; Beisatz: Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters entsteht im Zeitpunkt seines Ausscheidens. (T1)

2 Ob 27/00kOGH22.02.2000

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 52/00fOGH11.05.2000

Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auf den Fall der Forderung auf Ersatz der vom Treuhänder im Rahmen des Treuhandvertrages für den Treugeber erbrachten Aufwendungen (Forderung auf Partnerkontenausgleich) im Bereich einer Arbeitsgemeinschaft nicht anwendbar. (T2)

2 Ob 240/01kOGH18.10.2001

Auch; Beis wie T1

8 Ob 117/07zOGH28.04.2008

Auch; Beisatz: Die in ständiger Rechtsprechung für die Kommanditgesellschaft und auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertretene Rechtsauffassung, dass der Abfindungsanspruch des aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens entsteht und dass daher eine Aufrechnung zwischen diesem Abfindungsanspruch und mit einer Forderung der Gesellschaft gemäß § 20 Abs 1 KO unzulässig ist, ist auch auf den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Genossenschafters übertragbar. (T3)<br/>Beisatz: Entscheidend ist, dass es sich auch bei der Genossenschaft - wie bei der Kommanditgesellschaft - beim Abfindungsanspruch des Genossenschafters um einen gesetzlichen Anspruch handelt, der zwar dem Gesellschaftsvertrag entspringt, aber erst durch das einseitige Ausscheiden des Gesellschafters entsteht. (T4)

6 Ob 39/10vOGH01.09.2010

Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: Die Frage, ab welchen Zeitpunkt der Anspruch fällig wird, wird ausdrücklich offen gelassen. (T5)

6 Ob 144/14sOGH29.06.2015

Auch; nur: Der Gesellschafter kann den Anspruch vor Feststellung der Abfindung nicht zur Aufrechnung verwenden. (T6)

6 Ob 49/15xOGH29.06.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0060OB00621_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)