OGH 6Ob621/83 (RS0064236)

OGH6Ob621/838.9.1983

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkursverfahren sind zwingend, sodass Vereinbarungen unwirksam sind, durch welche der künftige Gemeinschuldner zugunsten einzelner Gläubiger die konkursmäßige Aufrechenbarkeit auch für solche Fälle zu sichern sucht, in welchen die Gegenseitigkeit verspätet eintritt. Deshalb ist die Bewilligung der Aufrechnung durch den Gemeinschuldner entgegen dem materiellen Konkursrecht unwirksam.

Normen

KO §19
KO §20

6 Ob 621/83OGH08.09.1983

Veröff: SZ 56/128 = RdW 1984,11 = GesRZ 1983,212

3 Ob 504/86OGH15.10.1986

Auch; Beisatz: Hier: Durch einen Zusatz im Gesellschaftsvertrag wird der Versuch unternommen, die nach dem Gesetz unzulässige Aufrechnung für den Insolvenzfall zu bewilligen. (T1) Veröff: RdW 1987,82 = GesRZ 1987,211 = WBl 1987,65 (kritisch König, 52)

3 Ob 300/98hOGH20.09.2000

nur: Die Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkursverfahren sind zwingend. (T2); Veröff: SZ 73/145

3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Auch; nur T2

5 Ob 20/15zOGH24.02.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0060OB00621_8300000_002

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