Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer vor dem 01.01.1982 in bezug auf Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ist nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen; ein nach dem 01.01.1982 gestelltes Erhöhungsbegehren des Vermieters, das auf eine in dieser Vereinbarung enthaltene Wertsicherungsklausel gestützt wird, kann allerdings - aber immer nur in dem den Ausgangspunkt der Erhöhung übersteigenden Teil - darauf geprüft werden, ob nun die Angemessenheitsgrenze überschritten wird. (Mehrheitsentscheidung!)
5 Ob 78/83 | OGH | 20.12.1983 |
Beisatz: Hier: Wohnung (T1) |
3 Ob 624/83 | OGH | 28.03.1984 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/146 S 576 |
5 Ob 80/85 | OGH | 15.10.1985 |
nur: Die Zulässigkeit einer vor dem 01.01.1982 in bezug auf Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ist nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen. (T1) |
5 Ob 531/86 | OGH | 11.03.1986 |
nur T1; Beisatz: Für solche Mietverträge gilt aber die neue Anordnung, wonach der erhöhte Hauptmietzins erst vom nächsten Zinstermin angefangen zu entrichten ist, wenn der Vermieter dem Hauptmieter spätestens vierzehn Tage vor dem Termin sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. (T2) <br/>Veröff: SZ 59/48 = EvBl 1987/77 S 308 = RdW 1986,370 |
7 Ob 560/87 | OGH | 04.06.1987 |
nur T1; Veröff: MietSlg XXXIX/26 |
5 Ob 4/95 | OGH | 13.01.1995 |
nur: Die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ist nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen. (T3) |
5 Ob 7/01t | OGH | 24.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ergibt sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins als nach § 16 Abs. Abs 1 bis 7 MRG zu diesem Zeitpunkt zulässig, so ist der übersteigende Teil unwirksam (§ 16 Abs 9 MRG). Damit wird die Auswirkung einer wirksamen Wertsicherungsvereinbarung dahin begrenzt, dass die jeweils zulässige Obergrenze des Hauptmietzinses dadurch nicht überschritten werden darf. (T4)<br/>Beisatz: Es kommt darauf an, ob im Zeitpunkt des Erhöhungsbegehrens (konkret: Zinstermin, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam werden soll) der höchst zulässige Mietzins nicht überschritten wird (5 Ob 81/99v mwN, 5 Ob 19/93). (T5) <br/>Beisatz: Die Möglichkeit, diesen Umstand selbständig geltend zu machen, besteht weiter, selbst wenn der vereinbarte Hauptmietzins (ohne Wertsicherung) nicht (mehr) überprüfbar wäre (5 Ob 286/98i = immolex 1999/74 = WoBl 1999/ 74 = MietSlg 50.341). (T6) |
5 Ob 101/03v | OGH | 13.05.2003 |
Vgl auch; nur: Ein nach dem 01.01.1982 gestelltes Erhöhungsbegehren des Vermieters, das auf eine in dieser Vereinbarung enthaltene Wertsicherungsklausel gestützt wird, kann allerdings - aber immer nur in dem den Ausgangspunkt der Erhöhung übersteigenden Teil - darauf geprüft werden, ob nun die Angemessenheitsgrenze überschritten wird. (T7)<br/>Beis ähnlich wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0050OB00584_8300000_002
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