OGH 5Ob30/83 (RS0006254)

OGH5Ob30/8328.6.1983

Rechtssatz

Behauptet der Untermieter, es liege ein Umgehungsgeschäft nach § 2 Abs 3 MRG vor und begehrt er die Anerkennung als Hauptmieter, so ist es unerlässlich, dass dem Untervermieter Parteistellung eingeräumt wird.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IB
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IE6
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE6
MRG §2 Abs3
MRG §37 Abs1 Z1

5 Ob 30/83OGH28.06.1983

Veröff: SZ 56/109 = JBl 1985,43 = MietSlg 35290(18) = MietSlg 35428

5 Ob 42/83OGH13.09.1983
5 Ob 71/83OGH22.11.1983

Beisatz: Parteistellung ist aber nicht den übrigen Hauptmietern der Liegenschaft zu gewähren. (T1)

5 Ob 74/85OGH29.10.1985
5 Ob 140/86OGH30.09.1986

Auch; Beisatz: Eine Beiziehung der Untervermieter kann jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles (Auflösung es zwischen den Untervermietern und der Vermieterin geschlossenen Mietvertrages durch die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage; Zahlung des Mietzinses durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin) unterbleiben. (T2) Veröff: MietSlg 38/37

5 Ob 16/93OGH13.07.1993
5 Ob 110/94OGH25.10.1994

Auch; Beisatz: Auch alle Vermieter haben Parteistellung. (T3)

5 Ob 2433/96xOGH11.03.1997

Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für den Fruchtnießer eines ganzen Hauses. (T4)

5 Ob 55/98vOGH21.04.1998

Auch; Beisatz: Erwirkt ein Untermieter gemäß § 2 Abs 3 MRG seine Anerkennung als Hauptmieter, scheidet der bisherige "formelle" Hauptmieter aus dem Vertragsverhältnis aus. (T5); Beisatz: Hauseigentümer und Untervermieter sind in einem solchen Verfahren wegen der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung notwendigen Streitgenossen vergleichbar. (T6)

5 Ob 56/98sOGH15.09.1998

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 185/99pOGH27.04.2000

Vgl; Beisatz: Im Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG kommt aber sämtlichen Miteigentümern sowie dem formellen Untermieter Parteistellung zu (MietSlg 46.452; 35.428/18 ua). (T7)

5 Ob 223/99aOGH30.05.2000

Vgl; Beis wie T6

5 Ob 196/02pOGH01.10.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: An der Zulässigkeit der nachträglichen Beiziehung des formellen Hauptmieters (Untervermieters) ist auch dann festzuhalten, wenn man die Parteien des formellen Hauptmietverhältnisses – Hauseigentümer und Untervermieter – wie notwendige Streitgenossen behandelt. Das bedeutet nur, dass eine für beide Parteien gleichlautende Entscheidung zu fällen ist und keine Teilentscheidung ergehen darf, weshalb vor einer Entscheidung – sei es durch die Schlichtungsstelle oder das Gericht - beide dem Verfahren beizuziehen sind, doch ist eine Anrufung des Gerichtes bei obligatorisch vorgeschalteter Schlichtungsstelle auch dann möglich, wenn die Schlichtungsstelle keine Entscheidung gefällt hat. (T8)

5 Ob 60/03iOGH02.06.2003

Vgl auch

5 Ob 121/08tOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Im Verfahren über die Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG kommt sowohl dem Eigentümer, gegen den der Feststellungsanspruch gerichtet ist, als auch dem Hauptmieter und „Untervermieter" Parteistellung zu. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0050OB00030_8300000_001

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