OGH 7Ob523/83 (RS0003064)

OGH7Ob523/8323.6.1983

Rechtssatz

Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind (wobei wegen des Erfordernisses des besseren Ranges in der Regel eine bereits längere Zeit zurückliegende Vollendung der Ersitzung notwendig sein wird.

Normen

ABGB §481
ABGB §1500
EO §150

7 Ob 523/83OGH23.06.1983

Veröff: SZ 56/105

2 Ob 597/86OGH10.03.1987

Beisatz hier: Eine durch Auseinanderfallen des Eigentums an herrschenden und am dienenden Grundstück entstandene Dienstbarkeit. (T1)

8 Ob 547/93OGH16.12.1993

vgl aber; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T2)

7 Ob 125/00hOGH14.06.2000

nur: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind. (T3)

8 Ob 16/00mOGH07.09.2000

nur T3

6 Ob 95/04wOGH23.06.2005

Ähnlich; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt-vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen §480 ABGB durch Vertrag-geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4)

5 Ob 48/19yOGH13.06.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19830623_OGH0002_0070OB00523_8300000_001