OGH 4Ob48/83 (RS0060524)

OGH4Ob48/8310.5.1983

Rechtssatz

Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Dienstnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Dienstgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

GewO 1859 §82 lite

4 Ob 48/83OGH10.05.1983

Veröff: RdW 1983,53 = Arb 10267

14 Ob 3/86OGH28.01.1986

nur: Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Dienstnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Dienstgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt zu verrichten. (T1)

14 Ob 193/86OGH18.11.1986

Veröff: RdW 1987,169 = DRdA 1988,32 (Holzer)

9 ObA 44/89OGH22.02.1989

Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObA 293/95OGH14.09.1995

Auch

9 ObA 91/98tOGH02.09.1998

Beisatz: Hier: Wiederholungsabsicht verneint. (T3)

8 ObA 110/00kOGH13.04.2000
8 ObA 133/02wOGH08.08.2002

Beisatz: Gleichgültig ist es, ob diese Arbeiten ständig oder nur zeitweise, als Beruf oder nur während einer bestimmten Zeitspanne verrichtet werden und ob sie dem Arbeitnehmer eine Einnahmequelle erschließen sollen. (T4) Beisatz: Verrichtet ein Arbeitnehmer nur gelegentlich Arbeiten, welche die oben beschriebene Absicht nicht erkennen lassen und die seinem Arbeitgeber ohnehin nicht zugekommen wären, so liegt ein solches Nebengeschäft nicht vor. (T5) Beisatz: Hier: Reparierte ein Autospengler seine PKWs und die dreier Familienangehöriger, die keine Kunden seines Arbeitgebers waren, mit den bei seinem Arbeitgeber zulässigerweise verbilligt gekauften Materialien, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des §82 lit e GewO zweiter Tatbestand (Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes). Auch der im Zusammenwirken mit dem Verkaufsleiter des Arbeitgebers erfolgte Kauf, die Reparatur und der Wiederverkauf eines PKW für einen Stammkunden des Arbeitgebers reicht als einmaliges Nebengeschäft für die Verwirklichung des Tatbestandes des §82 lit e GewO zweiter Tatbestand nicht aus. (T6)

8 ObA 130/04gOGH22.12.2004

Beisatz: Ob Wiederholungsabsicht vorliegt kann regelmäßig nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)

8 ObA 118/04tOGH20.01.2005

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00048_8300000_002

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