OGH 5Ob549/82 (RS0018842)

OGH5Ob549/8226.4.1983

Rechtssatz

Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift aber soweit nicht ein, als die das grobe Verschulden des Schädigers begründenden Umstände jedenfalls der Geschädigte zu beweisen hat.

Normen

ABGB §936 IV

5 Ob 549/82OGH26.04.1983
8 Ob 522/87OGH03.09.1987

nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muß, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T1)

1 Ob 2392/96pOGH16.12.1996

Vgl; nur T1

9 Ob 233/01gOGH13.03.2002

Auch; nur: Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. (T2)

3 Ob 42/03bOGH24.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wurde etwa bejaht, wenn ein Partner zumindest grob fahrlässig gegen Vertragspflichten verstieß. (T3)

8 Ob 137/03kOGH25.11.2003

nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muß, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. (T4)

6 Ob 191/05iOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Vertragsverletzungen rechtfertigen jedoch nicht generell die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Der Auflösungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartner und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Auch die Bewilligung einer Sondernutzung aufgrund eines Gestattungsvertrags kann nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen widerrufen werden, insbesondere dann, wenn es um die wirtschaftliche Existenz des Sonderbenützungsberechtigten geht. (T6)

7 Ob 287/05iOGH14.12.2005

nur T1

9 ObA 124/06kOGH01.02.2007

nur T2; Beis wie T5

7 Ob 45/10hOGH01.09.2010

Auch; nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens des Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu. (T7)

4 Ob 106/12kOGH18.09.2012

nur T7; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T8)

4 Ob 198/13sOGH19.11.2013

Vgl auch; nur T4

4 Ob 99/16mOGH24.05.2016

Auch; nur T4

1 Ob 135/20iOGH22.07.2020

nur T7; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0050OB00549_8200000_004

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