OGH 4Ob329/83 (RS0077748)

OGH4Ob329/8312.4.1983

Rechtssatz

Ein Mitbewerber darf grundsätzlich Testpersonen zu Testeinkäufen einsetzen. Diese Testpersonen dürfen sich aber beim Kauf einer Ware nicht anders verhalten als Kunden in diesen oder ähnlichen Fällen. Sie dürfen daher fragen, ob ein - wenngleich gesetzwidriger - Rabatt ihnen gewährt werde, und dürfen hiebei auch heimlich vorgehen, dh ohne Aufdeckung ihres Auftraggebers und ihrer Funktion als Testkäufer. Sie dürfen aber nicht mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln auf einen Verstoß des Mitbewerbers hinwirken. - "unerlaubter Lockspitzel"

Normen

UWG §1 C5d

4 Ob 329/83OGH12.04.1983

Veröff: SZ 56/57 = ÖBl 1983,104 (Wiltschek)

4 Ob 311/83OGH31.05.1983

Veröff: ÖBl 1983,129

4 Ob 379/83OGH04.10.1983

nur: Ein Mitbewerber darf grundsätzlich Testpersonen zu Testeinkäufen einsetzen. Diese Testpersonen dürfen sich aber beim Kauf einer Ware nicht anders verhalten als Kunden in diesen oder ähnlichen Fällen. Sie dürfen aber nicht mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln auf einen Verstoß des Mitbewerbers hinwirken. (T1) Beisatz: Surf-Shop (T2)

4 Ob 339/85OGH04.06.1985

nur T1; Beisatz: Ein einmaliges Fehlverhalten einer die Kontrolle ausübenden Angestellten rechtfertigt nicht den Schluß, es werde keine wirksame Kontrolle ausgeübt. (T3) Veröff: ÖBl 1985,134

4 Ob 382/85OGH10.12.1985

Veröff: SZ 58/200 = EvBl 1986/76 S 274 = JBl 1986,251 = ÖBl 1986,9 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = GRURInt 1986,656 (Knaak)

4 Ob 400/87OGH12.01.1988

Beisatz: Wer bewußt wahrheitswidrig behauptet, er bekomme die gleichen Waren im Geschäft eines namentlich genannten Mitbewerbers um einen ganz bestimmten niedrigeren Kaufpreis, und dadurch den Verkäufer zu veranlassen sucht, ebenfalls um diesen Preis zu verkaufen, handelt nicht wie ein "gewöhnlicher", seriös vorgehender Kunde. (T4) Veröff: ÖBl 1989,115 = MR 1988,98

4 Ob 1/90OGH30.01.1990

Veröff: SZ 63/8 = ecolex 1990,426 = WBl 1990,215

4 Ob 28/93OGH18.05.1993

nur T1; Veröff: SZ 66/65 = ÖBl 1993,76 = MR 1993,152 = WBl 1993,363 = ecolex 1993,688

4 Ob 138/93OGH28.09.1993

nur T1

4 Ob 2254/96sOGH17.09.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Daß der Einsatz von Lockspitzeln grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstößt, gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die zur Klageführung wegen Wettbewerbsverstößen berechtigt sind. (T5)

4 Ob 229/97yOGH09.09.1997

Vgl auch

4 Ob 220/97zOGH16.09.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Ein sittenwidriges Einsetzen eines Testkäufers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er unter Vorlage einer gefälschten Urkunde oder mit bewußt wahrheitswidrigen Behauptungen auf den Gesetzesverstoß des Mitbewerbers hinwirkt. (T6)

4 Ob 70/02aOGH20.08.2002

Auch; Beisatz: Da der Einsatz von Testpersonen grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstößt, steht diese Methode auch Körperschaften des öffentlichen Rechts offen, die zur Klageführung wegen Wettbewerbsverstößen berechtigt sind. (T7); Beisatz: Ein sittenwidriges Einsetzen eines Testkäufers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er unter Vorlage einer gefälschten Urkunde oder mit bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen auf den Gesetzesverstoß des Mitbewerbers hinwirkt, also etwa mit unrichtigen Behauptungen über eine Erkrankung das Ausstellen eines ärztlichen Rezepts veranlasst und damit den Konkurrenten zur Ausfolgung eines Arzneimittels anstiftet. (T8)

4 Ob 19/04dOGH10.02.2004

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Testen eines Seminars. (T9)

3 Ob 78/20xOGH23.09.2020

Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Exekutionsführung nach von der betreibenden Partei organisierten „Testfahrten“ in bewusster Missachtung der von der verpflichtenden Partei gegenüber ihren Vertragspartnern (den mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmern und deren Fahrern) aufgestellten Verhaltensrichtlinien mit der Absicht, Titelverstöße zu generieren. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00329_8300000_001

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