OGH 1Ob541/83 (RS0044579)

OGH1Ob541/8323.3.1983

Rechtssatz

Das Gericht erster Instanz ist für die Wiederaufnahmsklage selbst nach Durchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht zuständig, wenn das Berufungsgericht die vom Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen des Erstgerichtes übernahm oder die maßgebenden Feststellungen nicht ausschließlich ("nur") vom Berufungsgericht getroffen wurden.

Normen

ZPO §532 Abs2

1 Ob 541/83OGH23.03.1983
8 Ob 519/84OGH07.06.1984

Auch

9 ObA 159/88OGH13.07.1988

nur: Das Gericht erster Instanz ist für die Wiederaufnahmsklage selbst nach Durchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht zuständig, wenn das Berufungsgericht die vom Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen des Erstgerichtes übernahm. (T1)

3 Ob 2414/96pOGH28.08.1997

nur T1

9 Ob 169/98pOGH08.07.1998

Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, bei welchem Gericht die streitentscheidenden Feststellungen getroffen wurden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00541_8300000_001

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