OGH 10Os37/83 (RS0101078)

OGH10Os37/838.3.1983

Rechtssatz

1) Betrifft eine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO nur das Verhältnis der Zusatzfragen nach Notwehr und nach Putativnotwehr zueinander, dann ist eine Sonderung des darauf bezogenen Verdikts von jenen Teilen des Wahrspruchs, der zu den Schuldfragen und anderen Zusatzfragen (hier: nach Zurechnungsunfähigkeit) ergeht, möglich; diesfalls können jene Teile des Verdikts, nicht aber auch der Schuldspruch aufrecht erhalten werden (§ 349 Abs 2 StPO).

2) Dabei kommt nur eine Zurückverweisung an ein Geschwornengericht in Betracht, weil der an das Gericht erster Instanz zu erteilende Auftrag, die unberührt bleibenden Teile des Wahrspruchs der Entscheidung mit zugrunde zu legen, mit den unter Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) stehenden Begründungsvorschriften für schöffengerichtliche Urteile (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO, der prozessualen Konsequenzen einer Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 1 - 9 StPO regelt, nicht zulässig ist, wogegen § 351 StPO, der auch eine Verweisung an das Schöffengericht, an den Einzelrichter oder an das Bezirksgericht vorsieht, nur beim Vorliegen einer Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 Z 13 StPO anwendbar ist.

Normen

StPO §349 Abs1
StPO §349 Abs2

10 Os 37/83OGH08.03.1983

Veröff: SSt 54/19 = EvBl 1984/45 S 157

10 Os 25/84OGH14.02.1984

Vgl auch

11 Os 8/86OGH25.02.1986

Vgl auch

15 Os 80/89OGH01.08.1989

Vgl auch

14 Os 110/92OGH26.01.1993

Vgl auch; nur: Betrifft eine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO nur das Verhältnis der Zusatzfragen nach notwehr und nach Putativnotwehr zueinander, dann ist eine Sonderung des darauf bezogenen Verdikts von jenen Teilen des Wahrspruchs, der zu den Schuldfragen und anderen Zusatzfragen (hier: nach Zurechnungsunfähigkeit) ergeht, möglich; diesfalls können jene Teile des Verdikts, nicht aber auch der Schuldspruch aufrecht erhalten werden (§ 349 Abs 2 StPO). (T1)<br/>Beisatz: "Konservierung" des Wahrspruchs in seinem mängelfreien Teil. (T2)

15 Os 75/93OGH19.08.1993

Vgl auch; nur T1

13 Os 142/99OGH03.11.1999

Auch; Beisatz: Die Geschwornen hatten eine Notwehsituation (ohne Fragestellung) bereits (in den Erwägungen) verneint, daher zur formell einwandfreien Beratung und Abstimmung nochmals an das Geschworenengericht zurückverwiesen. (T3)

13 Os 42/02OGH08.05.2002

Vgl; nur T1; Beis wie T2

15 Os 38/15zOGH29.04.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830308_OGH0002_0100OS00037_8300000_003

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