OGH 10Os37/83 (RS0089823)

OGH10Os37/838.3.1983

Rechtssatz

Fragenschema bei Aktualität von rechtfertigender Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrexzess.

  1. 1) Zusatzfrage nach rechtfertigender Notwehr, das ist nach notwendiger Verteidigung (§ 3 Abs 1 1.Satz StGB) unter Ausschluss offenbar unangemessener Verteidigung (§ 3 Abs 1 2.Satz StGB);
  2. 2) für den Fall der Verneinung, die (a) auf der Nichtannahme einer Notwehrsituation (§ 3 Abs 1 1.Satz StGB) oder auf der Annahme (b) eines Notwehrexzesses (§ 3 Abs 2 1.Fall StGB) oder (c) einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (§ 3 Abs 2 2.Fall = Abs 1 2.Satz StGB) beruhen kann, (ad a) eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage nach Putativnotwehr (§ 8 StGB) sowie (ad b,c) einer weitere (gleichfalls subsidiäre, für den Fall der Verneinung auch einer Putativnotwehr aktuelle) Zusatzfrage nach einer Tatbegehung aus asthenischen Affekten (§ 3 Abs 2 StGB);
  3. 3) für den Fall der Bejahung einer der beiden unter 2) bezeichneten (subsidiären) Zusatzfragen - pd: gleichwie für den Fall der Verneinung der einleitenden Schuldfrage - eine Eventualfrage nach dem allenfalls in Betracht kommenden Fahrlässigkeitsdelikt.

Normen

StGB §3 C
StGB §8
StPO §313 B
StPO §314

10 Os 37/83OGH08.03.1983

Veröff: EvBl 1984/45 S 157 = SSt 54/19

11 Os 8/86OGH25.02.1986

Beisatz: Zum Vierfragenschema (ohne Putativnotwehr). (T1)

14 Os 38/89OGH31.05.1989

Vgl; Beisatz: Es ist zulässig, das Dreifragenschema so abzufassen, dass der Notwehrexzess aus einem asthenischen Affekt (nicht schon alternativ in der Zusatzfrage nach Notwehr, sondern erst) in der Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen behandelt wird. (T2)

14 Os 110/92OGH26.01.1993

Vgl auch; Beisatz: Notwehrexzess setzt begrifflich (wegen der das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitenden oder im Verhältnis zur Geringfügigkeit des Angriffs unangemessenen Abwehr) den Ausschluss der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus. (T3)

15 Os 75/93OGH19.08.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der - tatsächlich oder vermeintlich vorgelegenen - Notwehr setzt begrifflich die Verneinung und nicht die Bejahung der primären Zusatzfrage nach Notwehr bzw Putativnotwehr voraus. (T4)

13 Os 146/93OGH10.11.1993

Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/64 S 282

11 Os 171/94OGH17.01.1995
11 Os 108/04OGH19.10.2004

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Notwehrexzess setzt begrifflich den Ausschluss der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus. (T5); Beisatz: Die Zusatzfrage nach irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation (§8 erster Satz StGB) ist mit jener nach Notwehrexzess aus asthenischem Affekt zusammenzufassen, um einem den wahren Willen der Geschworenen nicht entsprechenden Abstimmungsergebnis, das im Fall der Trennung der beiden Fragen dann entstehen würde, wenn die Abstimmungen zwar kumuliert, nicht jedoch isoliert eine Stimmenmehrheit für die Annahme eines Strafausschließungsgrundes iwS mit sich brächten, vorzubeugen. (T6)

11 Os 61/07sOGH21.08.2007

Gegenteilig; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO §313 Rz 32, § 317 Rz 19, 20). (T7)

12 Os 60/12hOGH26.06.2012

Gegenteilig; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19830308_OGH0002_0100OS00037_8300000_001

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