10 Os 37/83 | OGH | 08.03.1983 |
Veröff: EvBl 1984/45 S 157 = SSt 54/19 |
11 Os 8/86 | OGH | 25.02.1986 |
Beisatz: Zum Vierfragenschema (ohne Putativnotwehr). (T1) |
14 Os 38/89 | OGH | 31.05.1989 |
Vgl; Beisatz: Es ist zulässig, das Dreifragenschema so abzufassen, dass der Notwehrexzess aus einem asthenischen Affekt (nicht schon alternativ in der Zusatzfrage nach Notwehr, sondern erst) in der Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen behandelt wird. (T2) |
14 Os 110/92 | OGH | 26.01.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Notwehrexzess setzt begrifflich (wegen der das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitenden oder im Verhältnis zur Geringfügigkeit des Angriffs unangemessenen Abwehr) den Ausschluss der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus. (T3) |
15 Os 75/93 | OGH | 19.08.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der - tatsächlich oder vermeintlich vorgelegenen - Notwehr setzt begrifflich die Verneinung und nicht die Bejahung der primären Zusatzfrage nach Notwehr bzw Putativnotwehr voraus. (T4) |
13 Os 146/93 | OGH | 10.11.1993 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/64 S 282 |
11 Os 171/94 | OGH | 17.01.1995 |
11 Os 108/04 | OGH | 19.10.2004 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Notwehrexzess setzt begrifflich den Ausschluss der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus. (T5); Beisatz: Die Zusatzfrage nach irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation (§8 erster Satz StGB) ist mit jener nach Notwehrexzess aus asthenischem Affekt zusammenzufassen, um einem den wahren Willen der Geschworenen nicht entsprechenden Abstimmungsergebnis, das im Fall der Trennung der beiden Fragen dann entstehen würde, wenn die Abstimmungen zwar kumuliert, nicht jedoch isoliert eine Stimmenmehrheit für die Annahme eines Strafausschließungsgrundes iwS mit sich brächten, vorzubeugen. (T6) |
11 Os 61/07s | OGH | 21.08.2007 |
Gegenteilig; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO §313 Rz 32, § 317 Rz 19, 20). (T7) |
12 Os 60/12h | OGH | 26.06.2012 |
Gegenteilig; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0100OS00037_8300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)