OGH 9Os198/82 (RS0092328)

OGH9Os198/8215.2.1983

Rechtssatz

Eine heftige Gemütsbewegung kann (ua) dann nicht als allgemein begreiflich angesehen werden, wenn sich der Täter durch eigenes Verschulden in die sein Gemüt belastende Lage gebracht hat oder er zu einem verwerflichen Zweck gehandelt hat.

Normen

StGB §76

9 Os 198/82OGH15.02.1983
9 Os 75/84OGH02.10.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier: Trunksucht, Arbeitsscheu, Gewalttätigkeiten gegenüber Lebensgefährtin, worauf diese (als späteres Opfer) den Trennungsentschluß faßt. (T1)

12 Os 83/85OGH22.08.1985

Vgl auch; Beisatz: Verwerflichkeit der Motivation schließt die allgemeine Begreiflichkeit der Gemütsbewegung aus. (T2) Veröff: JBl 1986,261

11 Os 146/86OGH28.10.1986

Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch ein vorangegangenes unsittliches Verhalten des Täters selbst ausgelöste Äußerung des Opfers. (T3)

16 Os 12/90OGH06.07.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Weil der Affekt auf ein vorangegangenes eigenes rechtswidriges Verhalten des Täters zurückzuführen war. (T4)

12 Os 67/14sOGH28.08.2014

Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Vergeltung für Ehrverletzungen durch Tötung kann man von einem strafrechtlichen ordre public sprechen, der die Toleranzgrenzen der multikulturellen Gesellschaft markiert. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19830215_OGH0002_0090OS00198_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)