OGH 9Os198/82

OGH9Os198/8215.2.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführer in der Strafsache gegen Georg A wegen der Verbrechen nach § 75 StGB und des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 1982, GZ 20 h Vr 11.316/81-63, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gansrigler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. September 1950 geborene, zuletzt beschäftigungslose Georg A der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er am 16. Oktober 1981 (im Urteil unrichtig: 1982) in Wien 1.) Maria B dadurch, daß er sie längere Zeit würgte und schließlich mit einem Gürtel erdrosselte, vorsätzlich getötet und 2.) dadurch versucht, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, daß er Maria B zu Boden warf, sie längere Zeit hindurch würgte und sodann ihre Wohnung nach Schmuck und Bargeld durchsuchte. Dieser Schuldspruch erging auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen, welche die damit übereinstimmenden, anklagekonform gestellten Hauptfragen bejaht, die Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit verneint und die Eventualfragen, gerichtet auf fahrlässige Tötung der Maria B beim Raub bzw auf Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen im Zustand voller Berauschung, folgerichtig unbeantwortet gelassen hatten.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch erhobene, auf die Z 6, 8 und 9 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

Wenn der Beschwerdeführer mit dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlages nach § 76 StGB moniert, ist ihm zu erwidern, daß er sich weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung auf eine 'heftige Gemütsbewegung' berufen hatte. Vielmehr verantwortete er sich in bezug auf die Gewaltanwendung im wesentlichen dahin (vgl Bd I/S 307 und II/S 73 f) er habe die Greisin gewürgt und schließlich erdrosselt, weil er Angst hatte, durch deren Schreie verraten zu werden, bzw damit sie ihn nachher bei der Polizei nicht verraten könne. Diese Tatmotivation kann keineswegs als die Behauptung eines tiefgreifenden, heftigen Affektes im Sinne des § 76 StGB angesehen werden, weshalb schon aus diesem Grunde die vermißte Eventualfrage nicht indiziert war. Abgesehen davon könnte nach Lage des Falles selbst eine heftige Gemütsbewegung nicht als allgemein begreiflich angesehen werden, weil sich der Angeklagte durch eigenes Verschulden in die sein Gemüt belastende Lage gebracht (vgl 11 Os 149/79) bzw er zu einem verwerflichen Zweck gehandelt hatte, was in der Regel der Annahme einer allgemeinen Begreiflichkeit des in Frage stehenden Gemütszustandes entgegensteht (LSK 1977/96).

Jeglicher, einer sachbezogenen Erörterung zugänglichen Substantiierung ermangelt die auf die Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Beschwerde, wenn sie global behauptet, die mit dem Gesetz übereinstimmende Rechtsbelehrung des Schwurgerichtshofes sei 'auf Grund ihres Umfanges und des komplizierten Aufbaues zur Fragestellung geeignet, die Geschwornen zu einer irrtümlichen Beantwortung der gestellten Fragen zu führen und lasse eine klare Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit vermissen.' Es kann daher diesbezüglich mit der ebenso generellen Erwiderung sein Bewenden haben, daß der Rechtsbelehrung ein Nichtigkeit bewirkender Mangel mit Bezug auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht anhaftet.

Gänzlich fehl geht endlich auch die sich auf die Z 9 des § 345 Abs 1 StPO berufende Rüge, wenn sie dem Wahrspruch Unvollständigkeit und Undeutlichkeit vorwirft, weil 'offensichtlich wegen unrichtiger Rechtsbelehrung' die zweite Eventualfrage zur Hauptfrage 1 nicht in Erwägung gezogen wurde; denn nach der Bejahung der genannten Hauptfrage hatten sich die Geschwornen im Sinne der ihnen prozeßordnungsgemäß erteilten Anweisung der Beantwortung der jener Hauptfrage zugeordneten Eventualfragen zu enthalten und kamen damit gar nicht mehr in die Lage sie 'in Erwägung zu ziehen'. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Als erschwerend wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den Umstand, daß der Angeklagte die gegenständlichen Taten wenige Stunden nach seiner letzten Strafhaftentlassung setzte, daß er heimtückisch und in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt habe, wobei er die Wehrund Hilflosigkeit der beinamputierten alten Frau ausnützte, sowie das Zusammentreffen zweier Straftaten. Als mildernd zog das Geschwornengericht hingegen die abnorme Persönlichkeit des Angeklagten (§ 34 Z 1 StGB) in Verbindung mit seiner psychopathischen Persönlichkeit und dem erhöhten Aggressionspotential sowie ferner in Betracht, daß es in einem Faktum beim Versuch geblieben war und daß der Angeklagte vor der Polizei ein reumütiges und in der Hauptverhandlung ein Teilgeständnis abgelegt hatte.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht begründet.

Seine psychische Eigenart wurde ohnedies ausdrücklich berücksichtigt; daß er sich aber im Tatzeitpunkt in einem beinahe die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe, findet - der Berufung zuwider - in den Akten keine Deckung. Vielmehr wird im psychiatrischen Gutachten (I/493) hervorgehoben, daß sein konsequentes Verhalten am Tatort der Annahme einer wahngestörten Geistestätigkeit entgegensteht und gelangte Univ. Prof. Dr. C in seiner klinisch-psychologischen Untersuchung des Angeklagten zu dem Ergebnis (II/17), daß bei ihm zum Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlung Bewußtseinskontinuität vorhanden war. Auf der Basis der vom Erstgericht zutreffend erfaßten Strafzumessungsgründe jedoch, namentlich angesichts des schwer belasteten Vorlebens des Angeklagten und der mit Rücksicht auf die Person des Opfers besonders verwerflichen Tatmodalitäten erscheint trotz der vorhandenen Milderungsumstände die vom Geschwornengericht geschöpfte Unrechtsfolge im Ausmaß der Höchststrafe tat- und tätergerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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