Rechtssatz
Voraussetzung für das Erlöschen einer Servitut iSd § 484 ABGB ist, dass die Dienstbarkeit ihren Sinn ganz verloren hat. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallender Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechtes.
1 Ob 107/17t | OGH | 28.06.2017 |
Beisatz: Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist. (T2) |
8 Ob 131/16x | OGH | 30.05.2017 |
Beisatz: Durch die Zwecklosigkeit einer Servitut endet das Recht ex lege. (T3) |
4 Ob 202/19p | OGH | 26.11.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine völlige Zwecklosigkeit eines Wohnungsgebrauchsrechts, solange die Berechtigte ihr Gebrauchsrecht mit Unterstützung einer Pflegekraft nutzen kann, auch wenn sie sich entschieden hat, im Pflegeheim zu leben. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0070OB00650_8200000_001
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