OGH 2Ob245/82 (RS0058406)

OGH2Ob245/8214.12.1982

Rechtssatz

Auch den eigenen Ansprüchen gegenüber muss sich der Betriebsunternehmer bzw Halter das Verschulden seines Betriebsgehilfen anrechnen lassen.

Normen

EKHG §11 A
EKHG §19 Abs2

2 Ob 245/82OGH14.12.1982

Veröff: ZVR 1984/22 S 20

2 Ob 44/84OGH09.10.1984
8 Ob 68/85OGH27.11.1985

Veröff: ZVR 1987/33 S 107

2 Ob 32/07fOGH29.11.2007

Auch; Beisatz: Die analoge Anwendung des § 19 Abs2 EKHG bedingt, dass der Halter das Verschulden seines Betriebsgehilfen (des Lenkers) bei der Geltendmachung eigener Ansprüche im selben Maße wie im Falle seiner Haftung gegenüber anderen Beteiligten zu vertreten hat. Eine Unterscheidung nach Sach-und Personenschäden kommt dabei nicht in Betracht. (T1); Veröff: SZ 2007/189

2 Ob 251/08pOGH10.06.2009

Auch; Beis wie T1 nur: Die analoge Anwendung des § 19 Abs2 EKHG bedingt, dass der Halter das Verschulden seines Betriebsgehilfen (des Lenkers) bei der Geltendmachung eigener Ansprüche im selben Maße wie im Falle seiner Haftung gegenüber anderen Beteiligten zu vertreten hat. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19821214_OGH0002_0020OB00245_8200000_001

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