OGH 6Ob803/82 (RS0038731)

OGH6Ob803/823.11.1982

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt, der die zur Hereinbringung der Forderung seines Auftraggebers notwendigen Schritte zu unternehmen hat, hat gemäß § 9 RAO und § 1009 ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Ist es fraglich, ob eine Maßnahme noch im Interesse des Auftraggebers liegt, dann hat der Machthaber, sofern dies möglich ist, vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. (Hier: weitere Exekutionsschritte, obwohl die bisherigen zu keinem Erfolg führten, aber mit beträchtlichen Kosten verbunden waren). Für seine trotzdem vorgenommene weitere Tätigkeit, die wegen des Kostenrisikos nicht mehr den Interessen des Mandanten dient, steht ihm daher kein Honoraranspruch zu.

Normen

ABGB §1009
ABGB §1299
RAO §9

6 Ob 803/82OGH03.11.1982
6 Ob 610/83OGH23.06.1983

nur: Der Rechtsanwalt hat gemäß § 9 RAO und § 1009 ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. (T1) <br/>Veröff: SZ 56/181 = RdW 1983,106

7 Ob 501/85OGH07.11.1985

Auch; nur: Ist es fraglich, ob eine Maßnahme noch im Interesse des Auftraggebers liegt, dann hat der Machthaber, sofern dies möglich ist, vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Durch die Unterlassung des Hinweises, dass die Frist für eine mögliche Revision bereits ablief, hat der Rechtsanwalt eine eigene Entscheidung der Klägerin, ob sie selbst eine Revision erheben wolle, verhindert (in einem Fall, in dem noch keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorlag). (T3) <br/>Veröff: SZ 58/165

8 Ob 659/85OGH03.04.1986

Auch

4 Ob 557/87OGH20.10.1987

Vgl auch; Beisatz: Hat sein auftragswidriges Verhalten aber den Auftraggeber nicht geschädigt, so kann es auch nicht zum Verlust des Honoraranspruches führen. (T4)

8 Ob 661/87OGH01.09.1988

nur T1; nur T2

1 Ob 516/89OGH01.03.1989

Vgl auch; nur T1; Veröff: RdW 1989,221

6 Ob 304/99wOGH20.01.2000

nur T1

4 Ob 83/02pOGH09.04.2002

Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/46

23 Ds 5/19sOGH08.06.2020

Vgl

4 Ob 57/21tOGH20.04.2021
6 Ob 26/21yOGH14.09.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0060OB00803_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)