OGH 6Ob771/81 (RS0036216)

OGH6Ob771/813.11.1982

Rechtssatz

Sind die beiden Beklagten von einem gemeinsamen Anwalt vertreten, ist der Klägerin gegenüber anzunehmen, dass jeder von ihnen diesem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat. Wegen des Obsiegens des Zweitbeklagten ist daher die Klägerin zum Kostenersatz der Hälfte der den Beklagten erwachsenen Kosten gegenüber dem Zweitbeklagten verpflichtet.

Normen

ZPO §41 F2

6 Ob 771/81OGH03.11.1982
3 Ob 568/83OGH08.06.1983

Ähnlich

1 Ob 667/90OGH16.01.1991

nur: Sind die beiden Beklagten von einem gemeinsamen Anwalt vertreten, ist der Klägerin gegenüber anzunehmen, dass jeder von ihnen diesem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat. (T1)

3 Ob 514/94OGH13.03.1996
5 Ob 334/98yOGH12.01.1999

Vgl auch; nur T1

1 Ob 91/99kOGH25.05.1999

Ähnlich; Beisatz: Bei den von einem gemeinsamen Anwalt vertretenen Erst- bis Drittbeklagten hat jeder von ihnen 1/3 der Gesamtkosten zu tragen. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/91

6 Ob 188/02vOGH23.10.2003

Vgl; Beis wie T2

9 Ob 59/12kOGH31.07.2013

Veröff: SZ 2013/73

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/134

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0060OB00771_8100000_001

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