OGH 1Ob723/82 (RS0008476)

OGH1Ob723/823.11.1982

Rechtssatz

Eine Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren ist auch zu treffen, wenn der Antragsteller eine Vereinbarung über den Anspruch nach § 81 ff EheG zwar zugesteht, jedoch seinen Antrag aufrecht erhält und Irreführung oder List bei Abschluß der Vereinbarung behauptet. Der Außerstreitrichter hat zwar den behaupteten Willensmangel nicht zu prüfen, es bestehen aber, wenn ein Anfechtungsprozeß anhängig gemacht wurde, keine Bedenken, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilunganspruches (§ 95 EheG) mit dem Außerstreitverfahren innezuhalten.

Normen

AußStrG §230
EheG §85
EheG §95
EheG §97
JN §1 DVa3bb

1 Ob 723/82OGH03.11.1982
7 Ob 685/85OGH16.01.1986
1 Ob 568/92OGH24.03.1992

Auch; Veröff: SZ 65/65

7 Ob 99/98dOGH10.08.1998

Vgl auch

7 Ob 51/07mOGH09.05.2007

Vgl aber; Beisatz: Wird eine die gerichtliche Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ausschließende Vereinbarung später (sei es wegen Geschäftsunfähigkeit, sei es wegen Willensmängel) erfolgreich angefochten, so beginnt die Präklusivfrist nach § 95 EheG erst mit Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen. Es muss daher nicht durch eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG die Gefahr der Präklusion des Antrages abgewendet werden, bevor die Anfechtungsklage eingebracht wird. Auch im Fall der behaupteten Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Irrtums ist sohin eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG nicht zulässig, solange der Vergleich aufrecht ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00723_8200000_001

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