1 Ob 723/82 | OGH | 03.11.1982 |
7 Ob 685/85 | OGH | 16.01.1986 |
1 Ob 568/92 | OGH | 24.03.1992 |
Auch; Veröff: SZ 65/65 |
7 Ob 99/98d | OGH | 10.08.1998 |
Vgl auch |
7 Ob 51/07m | OGH | 09.05.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Wird eine die gerichtliche Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ausschließende Vereinbarung später (sei es wegen Geschäftsunfähigkeit, sei es wegen Willensmängel) erfolgreich angefochten, so beginnt die Präklusivfrist nach § 95 EheG erst mit Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen. Es muss daher nicht durch eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG die Gefahr der Präklusion des Antrages abgewendet werden, bevor die Anfechtungsklage eingebracht wird. Auch im Fall der behaupteten Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Irrtums ist sohin eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG nicht zulässig, solange der Vergleich aufrecht ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00723_8200000_001
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