OGH 7Ob622/82 (RS0065562)

OGH7Ob622/8228.10.1982

Rechtssatz

Die Schutzbestimmung des § 9 KSchG geht vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und lässt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu.

Normen

KSchG §9

7 Ob 622/82OGH28.10.1982

Veröff: SZ 55/159

1 Ob 224/06gOGH27.03.2007

Vgl; Beisatz: Leistungsbeschreibungen müssen konkrete Angaben über bestimmte (negative) Sacheigenschaften enthalten, um sie von Gewährleistungsausschlussklauseln abgrenzbar zu machen; aus Umgehungsgründen ist eine besondere Strenge am Platz. (T1); Beisatz: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln in Wasserbezugsverträgen. (T2)

9 Ob 7/10kOGH03.03.2010

Auch; Beisatz: Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern seine Grenze jedenfalls darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten bzw behindert werden darf. (T3); Beisatz: Die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, ist somit unzulässig. (T4)

7 Ob 222/10pOGH09.03.2011

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19821028_OGH0002_0070OB00622_8200000_002

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